AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der TTS TOPHOFEN GMBH, Heinrich-Horten-Str. 32, 47906 Kempen
1. Geltungsumfang
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1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden, die Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
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1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
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1.3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Auftragsbestätigung
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2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt, soweit nicht eine vorherige schriftliche Vereinbarung über fernmündliche Bestellungen besteht. Spätere Nebenabreden und Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Lieferterminen, haben die Parteien zur Beweissicherung schriftlich zu bestätigen.
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2.2 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss auf etwaige besondere Sicherheitsanforderungen an unsere Ware hinzuweisen.
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2.3 Bei Abweichungen von der Bestellung des Kunden gilt es als Zustimmung des Kunden, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung widerspricht, es sei denn, die Änderungen betreffen Vertragsbestandteile, von denen uns bekannt ist oder sein musste, dass diese für den Kunden wesentlich sind.
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2.4 Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben, sind in der Regel nur als Annäherungswert zu verstehen. Bestimmte Eigenschaften unserer Produkte gelten nur dann als zugesichert, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
3. Preise
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Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind unsere Preise Nettopreise ab Lieferwerk oder Lager ausschließlich Verpackung, Fracht und Transportversicherung zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Mindestbestellwert beträgt €50,00.
4. Eigentumsvorbehalt
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Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen unser Eigentum. Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, diese wird von uns ausdrücklich erklärt.
5. Zahlungsbedingungen
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Rechnungen sind sofort mit Zugang beim Besteller zur Zahlung fällig. Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht vereinbarungsgemäß, können wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher, die gestundet sind oder für die erfüllungshalber Wechsel gegeben wurden, sofort fälligstellen. Noch ausstehende Lieferung oder Leistungen brauchen wir in diesen Fällen nur gegen angemessene Sicherheitsleistung ausführen. Lässt der Kunde eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung verstreichen, und leistet er auch nicht Sicherheit, so sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht strittig sind.
6. Lieferzeit und Verzug
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6.1 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller. Die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen setzt voraus, dass der Kunde uns erforderliche Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung stellt und er mit seiner Mitwirkung, wo diese benötigt wird, nicht in Verzug gerät.
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6.2 Können wir aufgrund höherer Gewalt, infolge unabwendbarer Umstände, wie beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten sowie sonstiger, ähnlich schwerwiegender Betriebsstörungen auch verbindlich angegebene Fristen nicht einhalten, kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen setzen, nach deren Ablauf er durch eingeschriebene Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er wegen der Lieferverzögerung kein Interesse an der Lieferung mehr hat.
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6.3 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistungen so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind. Den Kunden werden wir nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigen.
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6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, in den vorgenannten Fällen, sei es wegen Rücktritts oder Verzuges, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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6.5 Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der Teillieferung kein Interesse hat und die vereinbarte Lieferzeit überschritten ist. Beanstandungen der Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.
7. Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrenübergang
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7.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kempen.
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7.2 Der Kunde hat den Liefergegenstand in unserem Werk innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.
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7.3 Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Kunden nach Ablauf der Wochenfrist der vorhergehenden Ziff. 7.2 bzw. nach Ablauf einer besonders vereinbarten Abnahmefrist und in jedem Fall mit Inbetriebnahme des Liefergegenstandes über.
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7.4 Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Kunden oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn, eigenen Fahrer etc.) über. Dieser Gefahrenübergang tritt auch ein, wenn wir die Versandkosten und die Anfuhr übernommen haben.
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7.5 Nehmen wir den Liefergegenstand aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
8. Haftung
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8.1 Schadensersatzansprüche – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – gegenüber uns, unseren Arbeitnehmern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Wir, unsere Arbeitnehmer und/oder unsere Erfüllungsgehilfen haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist allerdings unsere Haftung für den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
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8.2 In den Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden höchstens 5 % vom Auftragswert. Die gleiche Haftungsbegrenzung gilt für den Fall, dass wir, unser Vertreter oder Erfüllungsgehilfe bei der Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen haften.
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8.3 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Verletzung von Körper, Leben und/oder Gesundheit.
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8.4 Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt.
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8.5 Soweit unsere Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Rechte des Kunden bei Mängeln
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9.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
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9.2 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter bzw. garantierter Eigenschaften gehört, haften wir wie nachstehend ausgeführt.
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a) Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt werden, zu untersuchen.
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b) Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 3 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingegangen ist.
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c) Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung zu rügen, spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang.
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d) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird auf ein Jahr begrenzt, Fälle arglistiger Täuschung sind hiervon ausgenommen. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.
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e) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Waren weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
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f) Das Recht des Kunden, Ansprüche aus angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist der Mängelansprüche).
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g) Gewähr wird nicht übernommen für Schäden, die insbesondere aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austausch von Werkstoffen sowie chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
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h) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; im übrigen wird die Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper und/oder Gesundheit – ausgeschlossen.
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i) Liefern wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Dritten, so ändert dies nichts an der Verpflichtung des Kunden im Rahmen der bevorstehenden Bestimmungen über Untersuchungspflicht und Mängelrüge.
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j) Über Fremderzeugnisse, deren Wert im Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes nicht unerheblich ist, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen. In diesen Fällen lebt unsere unmittelbare Gewährleistung bei unverjährten Ansprüchen erst und nur dann auf, wenn der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer nicht durchsetzen kann. Die Gewährleistungsfrist der Ansprüche des Kunden gegen uns ist in diesem Fall in der Zeit von der Einreichung der Klage gegen den Zulieferer bis zur rechtskräftigen Entscheidung und ggf. erfolglosen Zwangsvollstreckung gehemmt.
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k) Bei der Rüge und der Behebung von Mängeln, für die wir nicht haften, behalten wir uns vor, die Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitslöhne unserer Monteure für die Nachbesserungsversuche sowie die Materialkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die Kosten für das Ersatzstück bzw. die Ersatzteile einschließlich Versand und die Kosten für Ein- und Ausbau, ferner die Reise und Übernachtungskosten sowie die Arbeitslöhne unserer Monteure. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten.
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l) Falls sich der Liefergegenstand im Ausland befindet, ohne dass uns das bei Abgabe unseres Angebotes bekannt war, sind wir nur zur Nachbesserung in unserem Werk verpflichtet, wobei die Kosten für An- und Abtransport der Kunde trägt. Falls wir auf Wunsch des Kunden die Nachbesserung beim ausländischen Standort vornehmen, trägt der Kunde die Reise- und Übernachtungskosten unserer Monteure sowie die Transportkosten für Ersatzteile; wir sind berechtigt, auf die zu erwartenden Kosten einen entsprechenden Vorschuss zu erheben. Die übrigen Kosten tragen wir. Erhebt der ausländische Staat auf die Einfuhr von Ersatzteilen Einfuhrumsatzsteuer und/oder Zölle, so trägt der Kunde diese Abgaben oder erstattet sie uns.
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m) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Anordnungen zur Erreichung des Leistungserfolges und zur Lieferung von Ersatzteilen und Ersatzwaren hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen notwendig erscheinende Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn der Kunde die von uns getroffenen Anordnungen nicht befolgt und dadurch der Leistungserfolg vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sind wir von unserer Mängelhaftung befreit.
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n) Nach unserer Wahl leisten wir Gewähr durch Nachbesserung – wobei uns drei Nachbesserungsversuche zustehen – oder liefern Ersatzware. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
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o) Bei der Lieferung gebrauchter Maschinen und Teile ist die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Fertigungstoleranzen
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Standard-Typen Prozess- und Förderbänder:
Breite
von
|
50
|
bis
|
100
|
mm
|
±
|
2,5
|
%
|
über
|
100
|
bis
|
150
|
mm
|
±
|
2,0
|
%
|
über
|
150
|
bis
|
200
|
mm
|
±
|
1,5
|
%
|
über
|
200
|
bis
|
300
|
mm
|
±
|
1,0
|
%
|
über
|
300
|
bis
|
750
|
mm
|
±
|
0,8
|
%
|
über
|
750
|
bis
|
1500
|
mm
|
±
|
0,7
|
%
|
über
|
1500
|
bis
|
2000
|
mm
|
±
|
0,6
|
%
|
über
|
2000
|
bis
|
3000
|
mm
|
±
|
0,5
|
%
|
Länge
von
|
900
|
bis
|
1500
|
mm
|
±
|
1,0
|
%
|
über
|
1500
|
bis
|
2500
|
mm
|
±
|
0,7
|
%
|
über
|
2500
|
bis
|
5000
|
mm
|
±
|
0,5
|
%
|
über
|
5000
|
bis
|
10000
|
mm
|
±
|
0,4
|
%
|
über
|
10000
|
|
|
mm
|
±
|
0,3
|
%
|
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand,anwendbares Recht
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Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Klagen im Scheck- oder Wechselprozess ist das für Kempen zuständige Gericht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) findet keine Anwendung.